- Behördliche Genehmigung
P&L besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Agentur für Arbeit Regionaldirektion Düsseldorf.
- Rechtsstellung der P&L-Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen P&L-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen P&L-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Unsere Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen P&L und dem Kunden vereinbart werden.
- Auswahl der P&L-Mitarbeiter
P&L stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb des ersten Arbeitstages nach Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter meldet, werden diese Arbeitsstunden nicht berechnet. P&L kann auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
- Einsatz der P&L-Mitarbeiter
Der Kunde setzt P&L-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde unser Personal nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt P&L insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt unseren Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
- Allgemeine Pflichten von P&L
P&L verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
- Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von P&L-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die P&L-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Damit sich P&L von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen überzeugen kann, gestattet der Kunde den Zutritt zum Einsatzort der Mitarbeiter. Bei einem Arbeitsunfall von P&L-Mitarbeitern ist P&L unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr – und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde P&L die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
- Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für P&L-Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ e.V.) und dem IGZ/DGB-Tarifwerk Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der P&L-Mitarbeiter abgesichert.
- Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.