Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Behördliche Genehmigung

P&L besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Agentur für Arbeit Regionaldirektion Düsseldorf.

 

  1. Rechtsstellung der P&L-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen P&L-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen P&L-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Unsere Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen P&L und dem Kunden vereinbart werden.

 

  1. Auswahl der P&L-Mitarbeiter

P&L stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb des ersten Arbeitstages nach Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter meldet, werden diese Arbeitsstunden nicht berechnet. P&L kann auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

 

  1. Einsatz der P&L-Mitarbeiter

Der Kunde setzt P&L-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde unser Personal nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt P&L insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt unseren Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

 

  1. Allgemeine Pflichten von P&L

P&L verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

 

  1. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von P&L-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die P&L-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Damit sich P&L von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen überzeugen kann, gestattet der Kunde den Zutritt zum Einsatzort der Mitarbeiter. Bei einem Arbeitsunfall von P&L-Mitarbeitern ist P&L unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr – und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde P&L die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

 

  1. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für P&L-Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ e.V.) und dem IGZ/DGB-Tarifwerk Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der P&L-Mitarbeiter abgesichert.

 

  1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.

  1. Abrechnung

Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich oder monatlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei P&L. P&L ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit 5% des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit € 20,00 zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass P&L im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Einsätze außerhalb der Städteregion Aachen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die regelmäßige Arbeitszeit der P&L-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.

 

  1. Ausfall von P&L-Mitarbeitern / Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens P&L erschwert oder gefährdet wird, behält sich P&L vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen.

 

  1. Haftung

P&L haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 2.000.000 EUR für Personen –und Sachschaden und € 100.000 für Vermögensschaden begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet P&L nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Auf Wunsch von P&L gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von P&L. Als Gerichtsstand wird Eschweiler (Rhld.) vereinbart.

 

  1. Anpassungsklausel

P&L behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. P&L behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn P&L-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die P&L nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

 

  1. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch P&L. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Stand: 18.08.2017

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